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Was muss der Arbeitgeber für den Sonnenschutz tun?

Das Thema Sonnenschutz hat mehrere Ebenen. In Außenberufen müssen Arbeitgeber zum Hautschutz aufklären und Möglichkeiten zur Vorsorge anbieten. Dazu gehört auch ein Hautkrebsscreening für die Beschäftigten als arbeitsmedizinische Untersuchung, die über den Arbeitgeber abgerechnet wird.

1. Mitarbeiter aufklären

Um sich wirksam vor UV-Strahlung zu schützen, müssen Angestellte in Außenberufen die Gefahren zunächst kennen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter über Schutzmaßnahmen aufzuklären und auch auf deren Einhaltung zu achten.

2. Vorsorge anbieten

Der Arbeitgeber muss Mitarbeitern, die intensiver UV-Belastung ausgesetzt sind, wie etwa Dachdecker oder Maurer, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Das kann beispielsweise das Hautkrebsscreening sein. Denn je früher eine bösartige Hautveränderung oder seine Vorstufe erkannt wird, desto besser lässt sie sich behandeln.

3. Schutzmaßnahmen ergreifen

Arbeitgeber müssen auch Maßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor zu viel UV-Strahlung zu schützen. Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So wird zwischen technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen unterschieden.

Diese Schutzmaßnahmen muss Ihr Arbeitgeber anbieten

Es gilt das sogenannte TOP-Prinzip: Die Abkürzung steht für die Reihenfolge, in der Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen: Erst technisch, dann organisatorisch, dann persönlich.

Konkret heißt das: Zunächst muss der Arbeitgeber sich um technische Maßnahmen zum Sonnenschutz kümmern. Das können zum Beispiel UV-beständige Planen sein, unter denen Straßenbauarbeiter tätig sind. Auf organisatorischer Ebene können Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung zum Beispiel sein, dass an Tagen, an denen der UV-Index bestimmte Werte überschreitet, nicht in der Mittagszeit von 12 bis 15 Uhr im Freien gearbeitet wird. Die Arbeitsstunden werden stattdessen in die Morgen- oder Abendstunden verlegt, wenn die UV-Strahlung geringer ist.

Technische Schutzmaßnahmen können z. B. sein:

  • Überdachungen für ständige Arbeitsplätze im Freien, wie z. B. Kassenarbeitsplätze auf Parkplätzen
  • UV-absorbierende Abdeckungen
  • Verwendung von Sonnenschirmen oder Sonnensegeln z. B. für Kindertagesstätten
  • Verwendung von UV-absorbierenden Fenstern bei Fahrzeugen, wie z. B. Bahnen, Bussen, Gabelstaplern, Traktoren, Baggern, Kranen, Flugzeugen
  • Unterstellmöglichkeiten z. B. für Pausenzeiten

Organisatorische Schutzmaßnahmen können z. B. sein:

  • Unterweisung der Beschäftigten über mögliche Gefahren durch die Sonnenstrahlung und über Schutzmaßnahmen
  • Expositionsdauer gegenüber Sonnenstrahlung nach Möglichkeit beschränken z. B. durch einen früheren Arbeitsbeginn
  • körperlich anstrengende Arbeiten in die weniger sonnenintensiven, und damit auch kühleren Morgenstunden verlegen
  • weniger dringliche Arbeiten in eine kühlere Witterungsperiode verschieben
  • bei hohem UV-Index (> 6), und damit auch großer Hitze auf Überstunden verzichten
  • in den Mittagsstunden den Aufenthalt in der Sonne minimieren

 

Geeignete persönliche Schutzmaßnahmen sind z. B.:

  • Das Tragen von geeigneter körperbedeckender Kleidung und Kopfbedeckung. Die Textilien sollten über einen ausreichenden UV-Schutz verfügen.
  • Die Benutzung von Sonnenschutzprodukten mit einem geeigneten Lichtschutzfaktor, wie die Actinica® Lotion mit Dosierdispenser von Galderma. Dabei ist es wichtig, dass ausreichend dosiert wird. Der Actinica® Dosierdispenser unterstützt das Auftragen der geeigneten Menge bei jeder Anwendung.
  • Das Tragen einer Sonnenschutzbrille. Anforderungen an die Sonnenschutzfilter für den gewerblichen Bereich sind in der DIN EN 172 festgelegt.

UV-Schutz am Arbeitsplatz

Nach Paragraph 618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Arbeitgeber am Arbeitsplatz einen Gefahrenschutz installieren, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berufsbedingt erkranken. Die Kosten trägt der Arbeitgeber. Der Anspruch auf Sonnenschutz am Arbeitsplatz geht zurück auf eine Novelle der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die am 18. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Mit der Änderung will die Bundesregierung die Gefahren durch natürliche UV-Strahlung begrenzen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätten darauf Anspruch – vorausgesetzt, sie arbeiten im Freien.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Dazu gehört es etwa, dass der Arbeitgeber Sonnenschutzprodukte mit sehr hohem Lichtschutzfaktor zur Verfügung stellt und sich um UV-Schutz-Arbeitskleidung für die Beschäftigten kümmert. Dieses wären zum Beispiel Sonnenbrillen, Handschuhe, Helme mit Nackenschutz oder spezielle Funktionsshirts.

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